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Anfrage zur Ratssitzung: Hat das LF eine „Sonderbehandlung“ vom Ordnungsamt erhalten?

Vorgehen des Ordnungsamts gegen Verstöße gegen erlassene Sondernutzungserlaubnisse im Rahmen der Plakatierung zur Kommunalwahl 2020

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

es wird darum gebeten, folgende Anfrage zur o.g. Sitzung des Rates der Stadt Radevormwald zu beantworten:

  1. Bei der Plakatierung zur Kommunalwahl 2020 wurden bisher von allen kandidierenden Parteien und Wahlbündnissen verschiedenste Verstöße gegen die Auflagen begangen. Sämtliche Parteien außer dem LF, die eigenverantwortlich plakatiert haben, haben massiv gegen die Auflagen im öffentlichen Verkehrsraum verstoßen. Das LF hat die Anzahl der genehmigten Plakate bewusst überschritten, aus Sicht der Verkehrssicherheit aber vorbildlich plakatiert. Das LF wurde am 19. August mit Frist zum 23. August (4 Tage) durch das Ordnungsamt aufgefordert, die Anzahl der Plakate zu reduzieren. Dies geschah unter Androhung der Entfernung der Plakate des LF durch die Stadtverwaltung ab dem 24. August. Auf Grundlage dieses Sachverhalts stellen wir die folgende Frage auch zur schriftlichen Beantwortung:

    Hat das Ordnungsamt der Stadt Radevormwald konkret und direkt einer weiteren an der Wahl teilnehmenden Partei (d.h. außer dem LF) unter Fristsetzung die Entfernung gegen die jeweils erteilte Sondernutzungserlaubnis verstoßender Wahlsichtwerbung zur Kommunalwahl 2020 angedroht?

    1. Falls Nein,

      1. erfolgte dies ohne Fristsetzung?

        • Falls ja, bei welchen Parteien.

      2. warum nicht bzw. warum ja, aber ohne konkrete Fristsetzung zur angedrohten Maßnahme?

      3. Welche anderen Schritte wurden unternommen, um die Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch die jeweilige Partei zu beenden?

        • Falls andere Schritte ergriffen wurden, warum sind diese Maßnahmen bisher nicht allgemein verwirklicht worden?

        • Falls keine anderen Schritte ergriffen wurden, warum nicht?

    2. Falls Ja,

      1. welcher Partei gegenüber, wann und in welcher Form?

  2. Widerspricht das Ordnungsamt der Aussage, dass keine an der Wahl teilnehmenden Parteien sich an alle ihr jeweils mit Sondernutzungserlaubnis mitgeteilten Auflagen gehalten hat?

Begründung:

In der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses hatte Herr Knorz für das Ordnungsamt keine eindeutige Antwort auf diese Frage gegeben, sondern verwies lediglich auf eine E-Mail, die an alle Vertreter kandidierender Parteien und Wählerbündnisse am 5. August 2020 gesendet wurde. Diese E-Mail enthielt keine konkrete Androhung einer Maßnahme gegen eine bestimmte Partei zu einer bestimmten Frist und war auch sonst allgemein gehalten.

Die Anwälte der Stadt haben gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln die Notwendigkeit zur umgehenden Entfernung der Plakate des LF ausdrücklich mit einer, „drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs“ begründet. Obwohl das LF an über 100 Standorten plakatiert hat, kam es nur in 3 Fällen zu Verstößen gegen andere Auflagen, als die Anzahl der bewilligten Plakate betreffend (zwei durch das Ordnungsamt moniert, einer selbst erkannt). Diese Fehler wurden kurzfristig beseitigt. Das LF hat in allen Fragen, die nicht die bloße Anzahl der Plakatstandorte betreffen, bereitwillig mit dem Ordnungsamt kooperiert.

Plakate jeder anderen an der Wahl teilnehmenden Partei wurden unter Missachtung der Auflagen in Einmündungen, Kreuzungen, Kreisverkehren, an Verkehrszeichen und in anderer die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs behinderter Weise aufgestellt.

Die Neutralität der Stadtverwaltung steht in Zweifel, sollte sich bestätigen, dass sie einseitig und ausschließlich gegen eine bestimmte zur Wahl kandidierende Organisation vorgegangen ist, obwohl von dieser im Gegensatz zur Argumentation der Stadt vor Gericht und im Gegensatz zu zumindest der Mehrzahl anderer an der Wahl teilnehmender Parteien keine relevante Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ausging.