Und nochmal: Änderung der Hundesteuersatzung

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In der nächsten Ratssitzung beantragen wir eine erneute Änderung der Hundesteuersatzung. Ziel ist, die Hundessteuersatzung der bestehenden Gesetzeslage auf Landesebene und den Realitäten anzupassen.

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet aus diesem Grund zwischen der “vermuteten” und der “festgestellten” Gefährlichkeit von Hunden. Die Zuordnung zu einer bestimmten Rasse führt nach dem Gesetz lediglich zu einer vermuteten Gefährlichkeit. Im Sinne des Gesetzgebers kann es nicht sein, dass Einwohner auf Verdacht hin steuerlich benachteiligt werden. Festgestellt wird die Gefährlichkeit bspw. durch die Untersuchung eines Amtstierarztes. Nur die festgestellte Gefährlichkeit kann Grundlage für die steuerliche Benachteiligung von Einwohnern unserer Stadt sein.

Die erhöhte Steuer soll also nur anfallen, wenn die Gefährlichkeit des betreffenden Hundes festgestellt wurde.

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